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Allgemeine Hinweise zur Ausübung eines Ehrenamtes im Rahmen der Amphibienwanderung
Bitte lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch.
Einleitung der Datenschutz-Erklärung
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Im Rahmen der Amphibienwanderung können Helfer/innen für den Kommunalbetrieb Krefeld AöR (KBK) ehrenamtlich tätig werden.
(2) Der Zeitraum der Tätigkeit richtet sich nach Hauptwanderungszeit der Amphibien und liegt im Zeitraum von Februar bis April eines Jahres.
(3) Der/Die ehrenamtliche Helfer/in übernimmt im Bereich der Maßnahme Amphibienwanderung folgende Tätigkeit: Amphibienhelfer/in. Eine genaue Einweisung in die Tätigkeit findet vor Ort statt.
(4) Es handelt sich um eine gemeinnützige Tätigkeit im Bereich der auf den KBK zur Erfüllung in eigener Verantwortung übertragenen gemeindlichen Aufgaben des Naturschutzes.
(5) Durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Amphibienhilfe entsteht kein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis. Es ergeben sich daraus keine Ansprüche auf Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
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§ 2 Abgeltung des Aufwands
(1) Zur pauschalen Abgeltung seines/ihres Aufwandes erhält der/die ehrenamtliche Helfer/in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschale ausgezahlt. Die Höhe der pauschalen einmaligen Abgeltung beträgt 150 € für den gesamten unter §1 (2) genannten Tätigkeitszeitraum. Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist ein regelmäßig wiederkehrender wöchentlicher Einsatz während der Hauptsammelzeit.
(2) Der/Die ehrenamtliche Helfer/in wird darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von insgesamt (z.Zt.) 840 Euro im Kalenderjahr steuerfrei und in der Sozialversicherung nicht beitrags- und meldepflichtig sind.
(3) Sofern der Freibetrag in Höhe von zurzeit 840 Euro durch den/die ehrenamtliche Helfer/in durch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit überschritten wird, kann eine Tätigkeit als Amphibienhelfer für den Auftraggeber nicht erfolgen.
(4) Sollte der/die ehrenamtliche Helfer/in trotz des Überschreitens des Freibetrags von zurzeit 840 Euro dennoch für den Auftraggeber tätig werden, können Schadensersatzansprüche entstehen.
(5) Änderungen in Bezug auf die Freibetragsberechnung sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen
Verschlüsselte Transportverbindung
§ 3 Weisungsrecht, Einsatzzeit, Hausordnung
(1)Der/ Die ehrenamtliche Helfer/in richtet sich bei der Erfüllung der Tätigkeiten nach den Weisungen des Auftraggebers bzw. derjenigen Person(en), die hierzu vom Auftraggeber benannt worden ist/sind. Die Festlegung der Einsatzzeit erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen. Im Verhinderungsfall hat der/die ehrenamtliche Helfer/in den Auftraggeber zu informieren und evtl. betroffenen Dritten rechtzeitig Bescheid zu geben.
(2) Der /Die ehrenamtliche Helfer/in ist außerdem dazu verpflichtet, die betriebliche Ordnung zu beachten und mit anvertrauten Arbeitsmitteln pfleglich umzugehen.
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§ 3 Beginn und Beendigung
(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit Amphibienhilfe beginnt mit dem ersten Einsatz vor Ort und endet automatisch mit Ablauf des in § 1 Abs. 2 definierten Einsatzzeitraumes.
(2) Eine Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist auch vor Ablauf des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Einsatzzeitraums jederzeit durch schriftliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
Eine Frist entfällt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Kontaktformular
§ 4 Haftung des/der ehrenamtlichen Helfers/in
Der/Die ehrenamtliche Helfer/in haftet bei Schäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Haftungsfragen gelten weiterhin die Regelungen des BGB. Für Schäden gegen Dritte hat der Auftraggeber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
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§ 5 Unfälle und Schäden des/der ehrenamtlichen Helfers/in
Der Auftraggeber haftet dem/der ehrenamtlichen Helfer/in für Schäden, die dieser/diese während der Verrichtung des Auftrags wegen eines Verschuldens des Auftraggebers verursacht. Dieses gilt nicht, falls diese Schäden durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind.
Leaflet Kartendienst
§ 6 Verschwiegenheit & Datenschutz
Der/Die ehrenamtlich Helfer/in ist verpflichtet, über betriebliche sowie über alle vertraulichen
Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut oder sonst
wie bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Verletzungen der Verschwiegenheitsklausel können zu Schadensersatzforderungen und zur Kündigung des Auftrags führen.