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Straßenreinigung
Zu jeder Jahreszeit ist die Reinigung von Fahrbahnen und Gehwegen ein wichtiges Thema. Auf dieser Seite informieren wir Sie deshalb zu den aktuell geltenden Regelungen sowie den jeweiligen Zuständigkeiten.
Informationen über grundsätzliche Regelungen der Straßenreinigung
Grundsätzliche Regelungen der Straßenreinigung
- Wer eine außergewöhnliche Verunreinigung verursacht, ist für deren schnellstmögliche Beseitigung verantwortlich.
- Alle öffentlich gewidmeten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind einer sogenannten Reinigungsklasse zugeordnet, die Sie der Reinigungssatzung der Stadt Krefeld entnehmen können.
- In Krefeld erfolgt diese Zuordnung in acht Reinigungsklassen (RKL I bis VIII).
- Für die einzelnen Reinigungsklassen wird der Umfang der Straßenreinigung durch den jeweilig Zuständigen, das heißt entweder Stadt, bzw. GSAK oder Anlieger beschrieben.
- Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen sowie der Gehwege. Das heißt, dass diese von Schmutz, Abfällen, Laub, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen befreit werden müssen. Der hierbei entstehende Abfall sollte unverzüglich nach der Säuberung entsorgt werden.
- Das Fegen des Abfalls in die Straßenrinne ist verboten.
- Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten.
- Zu den Gehwegen gehören die selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege, alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist sowie Gehbahnen ab begehbarem Straßenrand, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.
Informationen über Straßenreinigungsgebühren und Link zur Gebührensatzung der Straßenreinigung
Straßenreinigungsgebühren
Sofern die Straßenreinigung Ihrer Straße von der Stadt Krefeld beziehungsweise ihrem Beauftragten Dritten, der GSAK, vorgenommen wird, fällt hierfür eine Gebühr an. Die Höhe dieser Gebühren für die einzelnen Reinigungsklassen (I bis VII) sind in der Gebührensatzung festgesetzt. Ihrem Bescheid über Steuern und Abgaben können Sie die exakte Gebührenhöhe entnehmen. Wenn Ihre Straße außerhalb geschlossener Ortslagen liegt oder der Reinigungsklasse VIII zugeordnet ist, werden Ihnen keine Straßenreinigungsgebühren in Rechnung gestellt.
Informationen über die Reinigungsklassen
Reinigungsklassen
Wer für die Reinigung der Fahrbahn und des Gehwegs in welcher Häufigkeit zuständig ist, können Sie dieser Tabelle entnehmen:
In welche Reinigungsklasse Ihre Straße eingruppiert ist, können Sie dem Anhang der Straßenreinigungssatzung entnehmen.
Informationen über Straßenreinigung im Herbst
Wohin mit dem Laub?
Der Herbst bringt neben einer außergewöhnlichen Farbenpracht auch eines mit sich: Laub. Entsprechend der Reinigungsklasse Ihrer Straße müssen Sie gegebenenfalls das anfallende Laub auf Straßen und Gehwegen entfernen und anschließend entsorgen. Dafür steht Ihnen natürlich die Biotonne zur Verfügung, die Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer in den Größen 120 und 240 Liter bestellen können. Für die Zuordnung des Biotonnenvolumens für ein Grundstück wird ein Bioabfallaufkommen von 10 Liter pro behördlich gemeldete Person und Woche festgesetzt. Daraus ergibt sich folgende Zuordnung:
Im Herbst, insbesondere zur Laubentsorgung, werden Abfuhrtermine in einzelnen Stadtteilen für Grünabfälle angeboten. Die Anlieferungen sind entgeltpflichtig und liegen bei einem Euro für 100 Liter beziehungsweise 20 Kilogramm und zwei Euro für einen Kubikmeter beziehungsweise 50 Kilogramm. Die Termine der mobilen Grünschnittsammlung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Entsorgungsmagazin.
Kontaktinformationen der Annahmestellen für Laub
Annahmestellen
Wertstoffhof der GSAK – Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbh & Co.KG, Bruchfeld 33, Telefon: 02151 582180 und
Annahmestelle für Gartenabfälle der EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Bruchfeld 33, Telefon: 02151 582139.