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KBK bietet Online-Informationen zum Winterdienst an
Angesichts der winterlichen Witterung stellen sich den Bürgerinnen und Bürgern wieder die Fragen zur Räumpflicht. Wer ist wann und wo zuständig für das Entfernen von Schnee und Eisglätte?
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Inhalt der Meldung "KBK bietet Online-Informationen zum Winterdienst an"
Hilfe dazu bietet die Informationsseite des Kommunalbetriebs Krefeld (KBK) zum Thema Winterdienst unter www.kbk-krefeld.de/winterdienst. Dort erfährt man, welche Bereiche die Stadtreinigungsgesellschaft GSAK im Auftrag des KBK von den Folgen des Winters befreit und in welchen Bereichen die Winterwartungspflicht durch die Anlieger selbst erfolgen muss. Neben den Bürgersteigen zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen. Grundstückseigentümer oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwartung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleistet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungsverhältnisse erfordern. Gegebenenfalls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefalls in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen.
Der Winterdienst muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstückseigentümer nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzuführen, beispielsweise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansässige Grundstückseigentümer. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte darf nur mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (Granulat, Splitt), jedoch nicht mit Streusalz erfolgen. In der Reinigungsklasse VIII obliegt dem Anlieger zusätzlich die Winterwartung auf der Fahrbahn. Anlieger, die ihrer Winterwartung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben.