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Grabstätten vor der Einebnung

Der Pflegezustand der Grabstätten auf den Friedhöfen wird vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR, Fachabteilung Friedhöfe, regelmäßig überprüft.

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Inhalt der Meldung "Pflegemaßnahmen der Kopfbäume"

Zur Wahrung der Würde und Ordnung werden nicht gepflegte, verwahrloste Grabstätten einschließlich der Grabsteine abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen eingesät. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände und Pflanzen besteht nach der Friedhofssatzung nicht.

Die Fachabteilung Friedhöfe weist im Amtsblatt Nr. 16 vom 20.04.2023 darauf hin, dass wieder zahlreiche Gräber betroffen sind. Dabei sind jeweils der Friedhof mit Feld- und Grabnummer, sowie der Name erwähnt. In der Bekanntmachung werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, die Grabstätten innerhalb eines Monats wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Wenn das nicht geschieht, werden die Grabstätten eingeebnet. Vorhandene Grabmale und Einfassungen werden entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Kommunalbetriebs Krefeld AöR über.

Das noch bestehende Nutzungsrecht fällt ebenfalls an den Kommunalbetrieb Krefeld AöR zurück.

Zudem sind bei zahlreichen Grabstätten die Nutzungsrechte abgelaufen. Auch diese werden im Amtsblatt bekanntgegeben. Sollen die Grabstätten für weitere Beerdigungen genutzt werden, muss der Nutzungsberechtigte sich innerhalb eines Monats beim Kommunalbetrieb Krefeld AöR, Fachabteilung Friedhöfe, Heideckstraße 127, 47805 Krefeld, schriftlich melden. Erfolgt keine Meldung, werden die auf den Grabstätten befindlichen Grab- und Grabmalanlagen entfernt und gehen in das Eigentum des Kommunalbetriebs Krefeld AöR über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.